Samstag | 11.02.12 | 20:06 Uhr
VU mit verl. Person
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| keine Waldbrandgefahr | |
| Stufe I - Waldbrandgefahr | |
| Stufe II - erhöhte Waldbrandgefahr | |
| Stufe III - hohe Waldbrandgefahr | |
| Stufe IV - höchste Waldbrandgefahr | |
| Quelle: Märkische Allgemeine | |
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen ist es im Wald immer verboten zu rauchen oder ein Feuer anzuzünden. Dazu zählt auch das Grillen außerhalb einer genehmigten Feuerstelle (§ 23 LWaldG).
Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandwarnstufe III Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen in der Regel unberührt.
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Die Zufahrtswege zum Wald müssen freigehalten werden, um zum Beispiel die Feuerwehr nicht zu behindern.
Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge bitte nicht über trockenem Gras abstellen. Heiße Fahrzeugteile (z.B. der Katalysator) können als Zündquelle wirken.
Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden. Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet. Sprengarbeiten sind verboten. Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten. Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.
Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen/Bahnkörpern. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.
Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe II schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.
Hans Schröder zu: Neuer ELW für Mittenwalde
Toni Bienge zu: 1. Platz beim Bowlingcup
Dorian zu: Besichtigung bei der RVS
Steffen zu: Besichtigung bei der RVS
Steffen zu: W50 als Augenweide bezeichnet
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